Bewilligungsarten
Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als 3 Monate hier aufhält, benötigt dafür eine Bewilligung. Die Wohngemeinde ist für fast alle Fragen zum Aufenthalt in der Schweiz die erste Anlaufstelle. Sie reicht die Anträge für Aufenthaltsbewilligungen an den Migrationsdienst weiter. Dieser entscheidet dann über das Gesuch. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 1 Jahr), Aufenthaltsbewilligungen (je nach Nationalität befristet auf 1 Jahr oder 5 Jahre), und Niederlassungsbewilligungen (unbefristet) und Grenzgängerbewilligungen.
- Kurzaufenthaltsbewilligung L (Ausweis L): Diese Bewilligung ist für Personen, die für eine befristete Zeit (meist 1 Jahr) für einen bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz leben. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten, die ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können (Arbeitsvertrag), haben Anspruch auf diese Bewilligung.
- Aufenthaltsbewilligung B (Ausweis B): Diese Bewilligung ist für Personen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten haben einen Anspruch darauf, wenn sie nachweisen können, dass sie mehr als ein Jahr in der Schweiz arbeiten (Arbeitsvertrag|contrat de travail). Die Bewilligung wird an EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger für 5 Jahre erteilt. Für Personen aus anderen Staaten ist die Gültigkeitsdauer 1 Jahr. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden. Die Verlängerung kann bei diesen Personen an Bedingungen geknüpft werden, z.B. den Besuch eines Deutschkurses. Den Anspruch auf eine Verlängerung haben sie nicht. Gründe, die gegen eine Verlängerung sprechen könnten, sind z.B. Straftaten oder Fürsorgeabhängigkeit. Auch anerkannte Flüchtlinge erhalten eine B-Bewilligung.
- Niederlassungsbewilligung C (Ausweis C): Diese Bewilligung erhält man nach 5 oder 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Auch hier gelten unterschiedliche Bedingungen für Personen aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten.
Bewilligungen im Asylbereich:
- Asylsuchende (N-Ausweis)
- Vorläufig aufgenommene Ausländer/innen (F-Ausweis
- Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-Ausweis)
- Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl (B-Ausweis)