Zugang Arbeitsmarkt

Es ist von der Staatsangehörigkeit und dem Grund für den Zuzug abhängig, ob jemand in der Schweiz arbeiten darf oder ein Unternehmen gründen kann. Auf jeden Fall müssen Arbeitende bei den Sozialversicherungen gemeldet sein und Steuern bezahlen.

Arbeitsbewilligung

Die Frage nach der Arbeitsbewilligung wird meistens gleichzeitig mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geklärt. Im Normalfall dürfen Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz auch arbeiten. Je nach Staatsangehörigkeit und Arbeitsdauer beantragt der Arbeitgeber oder der Arbeitende die Bewilligung. Bei Unsicherheiten kann eine der untenstehenden Stellen weiterhelfen. Diese Stellen beraten auch Personen, die noch nicht in der Schweiz wohnen und hier arbeiten möchten. Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene Personen mit oder ohne Flüchtlingsstatus (Ausweis F) brauchen seit 2019 keine spezielle Bewilligung mehr. Aber der Beginn und das Ende jeder Anstellung müssen mit einem offiziellen Formular dem Kanton gemeldet werden (Meldepflicht). Zuständig ist der Kanton, in dem man arbeitet. Diese Meldung ist kostenlos. Asylsuchende (Ausweis N) brauchen weiterhin eine Bewilligung.

Eigenes Unternehmen

Ob jemand in der Schweiz ein eigenes Unternehmen gründen kann, hängt von seiner Staatsangehörigkeit und von seinem Aufenthaltsstatus ab. Für Personen aus EU/EFTA-Ländern und für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C ist die Gründung eines Unternehmens einfacher. Man muss die selbstständige Arbeit bei der Wohngemeinde anmelden. Personen aus anderen Staaten als EU/EFTA-Ländern müssen vorher ein schriftliches Gesuch beim Amt für Wirtschaft einreichen. Der Migrationsdienst informiert Migrantinnen und Migranten darüber, ob die Gründung eines Unternehmens möglich ist. Wer selbstständig arbeiten will, muss sich bei der AHV-Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse und eventuell bei einer Unfallversicherung und einer Pensionskasse selber anmelden.

Schwarzarbeit

Jede bezahlte Arbeit muss man den zuständigen Behörden melden. Wer arbeitet und nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet ist, keine Arbeitsbewilligung hat oder das Einkommen nicht bei den Steuern angibt, macht sich strafbar. Man spricht dann von Schwarzarbeit. Schwarzarbeit hat rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Angestellte. Wer schwarz arbeitet, ist ausserdem nicht gegen Arbeitslosigkeit, Unfall oder Invalidität versichert und hat keine Altersvorsorge. Wer glaubt, dass ihn sein Arbeitgeber nicht korrekt beschäftigt, sollte sich an eine unentgeltliche Rechtsberatungsstelle wenden.

Jugendliche

Grundsätzlich dürfen Jugendliche erst ab dem 15. Lebensjahr arbeiten. Leichte Arbeiten in geringem Umfang (z.B. Ferienjobs) sind aber erlaubt. Eltern und Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Jugendlichen nicht überfordert werden. Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen.