Aufenthaltstitel

Um längere Zeit in der Schweiz zu wohnen oder hier zu arbeiten, ist eine Bewilligung nötig. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen und der Niederlassungsbewilligung.

Bewilligungsarten

Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als 3 Monate hier aufhält, benötigt dafür eine Bewilligung. Die Wohngemeinde ist für fast alle Fragen zum Aufenthalt in der Schweiz die erste Anlaufstelle. Sie reicht die Anträge für Aufenthaltsbewilligungen an den Migrationsdienst weiter. Dieser entscheidet dann über das Gesuch. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 1 Jahr), Aufenthaltsbewilligungen (je nach Nationalität befristet auf 1 Jahr oder 5 Jahre), und Niederlassungsbewilligungen (unbefristet) und Grenzgängerbewilligungen.

  • Kurzaufenthaltsbewilligung L (Ausweis L): Diese Bewilligung ist für Personen, die für eine befristete Zeit (meist 1 Jahr) für einen bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz leben. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten, die ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können (Arbeitsvertrag), haben Anspruch auf diese Bewilligung.
  • Aufenthaltsbewilligung B (Ausweis B): Diese Bewilligung ist für Personen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten haben einen Anspruch darauf, wenn sie nachweisen können, dass sie mehr als ein Jahr in der Schweiz arbeiten (Arbeitsvertrag|contrat de travail). Die Bewilligung wird an EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger für 5 Jahre erteilt. Für Personen aus anderen Staaten ist die Gültigkeitsdauer 1 Jahr. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden. Die Verlängerung kann bei diesen Personen an Bedingungen geknüpft werden, z.B. den Besuch eines Deutschkurses. Den Anspruch auf eine Verlängerung haben sie nicht. Gründe, die gegen eine Verlängerung sprechen könnten, sind z.B. Straftaten oder Fürsorgeabhängigkeit. Auch anerkannte Flüchtlinge erhalten eine B-Bewilligung.
  • Niederlassungsbewilligung C (Ausweis C): Diese Bewilligung erhält man nach 5 oder 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Auch hier gelten unterschiedliche Bedingungen für Personen aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten.

Bewilligungen im Asylbereich:

  • Asylsuchende (N-Ausweis)
  • Vorläufig aufgenommene Ausländer/innen (F-Ausweis
  • Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-Ausweis)
  • Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl (B-Ausweis)

Ausländerausweis

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz wohnen, erhalten einen Ausländerausweis. Die Art des Ausweises ist von verschiedenen Kriterien abhängig. Es gibt Ausweise im Kreditkartenformat und Ausweise aus Papier (Nicht biometrischer Ausländerausweis). Einige Personen erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Dieser Ausweis hat einen Datenchip, es werden Fingerabdrücke, Gesichtsbild und Unterschrift erfasst. Die betroffenen Personen erhalten eine Termineinladung des Migrationsdienstes. Danach lassen sie ihre biometrischen Daten beim Pass- und Identitätskartendienst des Kantons Bern erfassen. Alle Ausweise können bei der Wohngemeinde abgeholt werden. Wird der Ausweis gestohlen oder geht er verloren, muss man das sofort der Polizei melden.

Verlängerung

Je nach Art des Aufenthaltsstatus und der Staatsangehörigkeit muss die Aufenthaltsbewilligung in unterschiedlichen Abständen verlängert werden. Wenn eine Verlängerung nötig ist, erhält man ein Formular (Verfallsanzeige). Dieses muss ausgefüllt und zusammen mit einem gültigen Reisepass spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bewilligung bei der Wohngemeinde abgegeben werden. Die Wohngemeinde leitet das Gesuch an das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) weiter. Dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind. Bei Fragen informieren die Wohngemeinde oder das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV).