Familiennachzug

Familienmitglieder von Personen, die in der Schweiz leben, können unter Umständen auch in die Schweiz ziehen. Wenn Verwandte oder Bekannte zu Besuch kommen möchten, müssen sie je nach Herkunftsland ein Besuchervisum beantragen.

Familiennachzug

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass auch Familienmitglieder (direkte Verwandte oder Ehepartner) von hier lebenden Personen in die Schweiz ziehen dürfen (Familiennachzug). Für welche Familienmitglieder ein Antrag gestellt werden kann, hängt von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus des Gesuchstellers ab. Auch Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) können unter Umständen ihre Familie nachziehen. Es ist empfehlenswert, die Voraussetzungen für den Familiennachzug frühzeitig mit einer Fachperson zu besprechen. Informationen geben das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), die Wohngemeinde oder die Ansprechstellen Integration. Gesuche um Familiennachzug müssen beim kantonalen Migrationsdienst eingereicht werden. Einwohnende der Städte Bern, Biel und Thun reichen das Gesuch bei der städtischen Einwohnerbehörde ein. Achtung: Der Familiennachzug muss innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden (in der Regel innerhalb von 1 bis 5 Jahren nach der Einreise). Die Frist ist bei Kindern kürzer als bei erwachsenen Personen (z.B. Ehepartner).

Vorbereitung der Heirat

Wer in der Schweiz wohnt und eine Partnerin oder einen Partner aus dem Ausland heiraten möchte, kann für sie oder ihn eine Einreiseerlaubnis zur Vorbereitung der Heirat beantragen. Diese Erlaubnis ermöglicht es der Partnerin oder dem Partner, bereits vor der Heirat in die Schweiz zu reisen und hier zu heiraten. Der Migrationsdienst erteilt Auskünfte über die benötigten Dokumente und den genauen Ablauf des Verfahrens.

Einreisevisum

Für die Einwohnerinnen und Einwohner vieler Länder ist es nicht einfach, ein Einreisevisum für die Schweiz zu erhalten, um beispielsweise hier die Verwandten zu besuchen. Es kann sein, dass von hier lebenden Personen ein Einladungsbrief und/oder eine finanzielle Garantie (Verpflichtungserklärung) verlangt werden. Die Schweizer Vertretung im Ausland entscheidet über das Gesuch und erteilt Auskünfte über die benötigten Dokumente und den genauen Ablauf des Verfahrens. Informationen sind auch beim Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) des Kantons erhältlich.