Rechte und Pflichten der Eltern

Wer ein Kind bekommt, muss die Geburt sofort bei einem Zivilstandsamt melden. Während bei verheirateten Paaren das Sorgerecht automatisch geregelt ist, müssen sich unverheiratete Paare selber darum kümmern.

Meldung der Geburt

Die Geburt jedes Kindes muss bei einem Regionalen Zivilstandsamt gemeldet werden. Achtung: Welches Zivilstandsamt zuständig ist, ist abhängig vom Ort der Geburt und nicht von der Wohngemeinde der Eltern. Wenn die Geburt in einem Krankenhaus stattfindet, leitet das Krankenhaus in der Regel die Dokumente an das zuständige Zivilstandsamt weiter. Findet die Geburt nicht in einem Krankenhaus statt (sondern zum Beispiel zu Hause), muss die Geburt innerhalb von 3 Tagen selber gemeldet werden. Das zuständige Zivilstandsamt informiert, welche Dokumente notwendig sind. In der Schweiz geborene Kinder erhalten nicht automatisch die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Anerkennung der Vaterschaft

Wenn verheiratete Paare ein Kind bekommen, wird der Ehemann automatisch als Vater eingetragen. Falls der Ehemann daran zweifelt, dass er der Vater ist, kann er die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, wird der Vater des Kindes nicht automatisch als Vater registriert. Er kann das Kind vor oder nach der Geburt beim für seine Wohngemeinde zuständigen Regionalen Zivilstandsamt anerkennen lassen (Kindesanerkennung). Weigert sich der Vater, sein Kind anzuerkennen, kann die Mutter die Anerkennung vor Gericht verlangen.

Elterliche Sorge

Eltern haben das Recht und die Pflicht, für das Wohlergehen ihrer Kinder zu sorgen (elterliche Sorge). Dazu gehören beispielsweise die Erziehung oder der finanzielle Unterhalt. Eltern vertreten ihre Kinder gesetzlich bis sie 18 Jahre alt sind. Sind die Eltern verheiratet, erhalten sie automatisch dieselben Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind. Wenn sie nicht verheiratet sind, muss der Vater das Kind zuerst anerkennen. Danach können die Eltern freiwillig eine schriftliche Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (gemeinsame elterliche Sorge|Autorité parentale conjointe) abgeben. Das macht man entweder zusammen mit der Anerkennung des Kindes beim Regionalen Zivilstandsamt oder später bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beim Zivilgericht des Bezirks. Werden sich die unverheirateten Eltern über das Sorgerecht nicht einig, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wer Fragen hat oder Unterstützung benötigt, wendet sich an eine der dafür zuständigen. Erziehungsberatungsstellen oder die Ehe- und Familienberatungsstellen.

Unterhalt

Wenn sich Eltern getrennt haben, sind sie weiterhin beide verpflichtet, für das Kind zu sorgen (Unterhalt, Unterhalt). Sie sollten deshalb den finanziellen Unterhalt des Kindes und dessen Betreuung miteinander regeln. Die Bezahlung des Unterhalts wird zwischen dem Vater und der Mutter aufgeteilt. Ob und wieviel ein Elternteil bezahlen muss, hängt von seiner wirtschaftlichen Situation und seinem Anteil an der Kinderbetreuung ab. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann man vor Gericht gehen. Bei einer gerichtlichen Trennung oder bei einer Scheidung werden die Unterhaltsbeiträge durch ein Gericht geregelt. Zahlt der zahlungspflichtige Partner nicht, kann man bei der Wohngemeinde Hilfe beantragen (Inkassohilfe|aide au recouvrement). Diese unterstützt dabei, den Betrag einzufordern und/oder schiesst die Unterhaltsbeiträge vor, wenn darauf ein Anspruch besteht (Alimentenbevorschussung).